Wann kann ein Erbe enterbt werden?

Projekt Letzter Wille: Wann kann ein Erbe enterbt werden?

Damit die Verhältnisse geklärt sind und gleichzeitig der Familienfriede erhalten bleibt, setzen viele zu Lebzeiten ein Testament auf. Darin legen sie fest, wie mit ihrem Nachlass verfahren werden soll. Das Testament wird auch Letzter Wille genannt. Solange eine Person lebt und bei klarem Verstand ist, besteht zwar jederzeit die Möglichkeit, das Testament zu ändern.

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Hat der Erblasser das Zeitliche gesegnet, tritt aber die zuletzt erstellte Fassung des Testaments in Kraft. Der Erblasser hat in seinem Testament also seinen letzten Willen erklärt und gibt eine Art letzte Anweisung, wer welchen Teil seines Vermögens bekommen soll.

Projekt Letzter Wille: Wann kann ein Erbe enterbt werden?

In einem Testament geht es um das eigene Vermögen und prinzipiell kann jeder selbst entscheiden, wem er wie viel vermachen möchte. Ganz so einfach ist es dann aber doch wieder nicht. Dem eigenen Willen stehen nämlich die Bestimmungen des Erbrechts gegenüber.

Diese umfassen unter anderem den sogenannten Pflichtteil. Anspruch auf den Pflichtteil haben der Ehegatte oder Lebenspartner und die Abkömmlinge. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, also Kinder, Enkel oder Urenkel, steht seinen Eltern der Pflichtteil zu.

Soll eine Person etwas erben, kann sie der Erblasser in sein Testament aufnehmen und festlegen, was diese Person erben soll. Überlegt es sich der Erblasser später anders, kann er diese Person selbstverständlich auch wieder aus dem Testament ausklammern. Beim Pflichtteil ist das aber nicht so einfach. Selbst wenn der Erblasser einen Erben enterbt hat, bekommt dieser seinen Pflichtteil, wenn er erbberechtigt ist.

Die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt schwere schuldhafte Verfehlungen voraus.

Der Gesetzgeber nennt nur vier Gründe, die es rechtfertigen, einem Erben auch den Pflichtteil zu entziehen:

1.       Der Erbe hat dem Erblasser, dessen Ehe- oder Lebenspartner, einem anderen Abkömmling des Erblassers oder einer Person, zu der der Erblasser ein nahes, verwandtschaftsähnliches Verhältnis hat, nach dem Leben getrachtet.

2.       Der Erbe hat gegen eine der oben genannten Personen ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen begangen.

3.       Der Erbe hat seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.

4.       Der Erbe hat eine vorsätzliche Straftat begangen und wurde deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt. Gleiches gilt, wenn rechtskräftig angeordnet wurde, dass der Erbe wegen einer schwerwiegenden Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Gleichzeitig muss es für den Erblasser unter diesen Umständen unzumutbar sein, den Erben am Nachlass zu beteiligen.

Liegt einer dieser vier Entziehungsgründe vor, kann der Erblasser festlegen, dass der Erbe komplett enterbt wird. Ob es sich bei dem Erben um einen Abkömmling, ein Elternteil oder den Ehegatten des Erblassers handelt, spielt dabei keine Rolle.

Projekt Letzter Wille: Wie kann ein Erbe enterbt werden?

Möchte der Erblasser einen Erben aus seinem Nachlass ausschließen, muss er dies in seinem Testament entsprechend vermerken. Dafür ist es aber nicht notwendig, das gesamte Testament neu aufzusetzen. Es reicht aus, wenn der Erblasser die gewünschte Änderung unter dem bisherigen Text notiert. Damit die Ergänzung Bestand hat, sollte sie der Erblasser aber unbedingt mit dem aktuellen Datum und seiner Unterschrift versehen.

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Möchte der Erblasser einen nahen Angehörigen enterben und ihm nicht nur einen Erbteil, sondern zusätzlich auch den Pflichtteil entziehen, muss er ihn in seinem Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen.

Außerdem muss er seine Entscheidung begründen. In seinem Testament muss der Erblasser dazu

·         den Enterbten namentlich benennen.

·         unmissverständlich erklären, dass der Erbe vollständig enterbt werden und auch den Pflichtteil nicht erhalten soll.

·         den Grund angeben, der die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.

·         bei einer Straftat oder einem Vergehen als Entziehungsgrund zusätzlich erklären, dass eine Beteiligung am Erbe aus diesem Grund für den Erblasser unzumutbar geworden ist.

Projekt Letzter Wille: Welche Folgen hat die Enterbung?

Hat ein Angehöriger Anspruch auf den Pflichtteil, erbt er zunächst keinen eigenen Erbteil. Stattdessen erwirbt er durch das Pflichtteilsrecht einen Geldanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird damit zum Gesamtschuldner und muss dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtanteil auszahlen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sich aber einen Erben auszusuchen und von ihm das Geld verlangen. Dieser Erbe wiederum kann die jeweiligen Anteile von den übrigen Erben einfordern. Der Pflichtanteil beträgt dabei immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Liegt nun aber einer der Entziehungsgründe vor, verliert der Erbe seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Gleichzeitig erlischt damit sein Geldanspruch gegenüber den anderen Erben. Diese können den Nachlass folglich unter sich aufteilen, ohne dem Enterbten seinen Teil auszahlen zu müssen. Der Enterbte geht komplett leer aus.

Wichtig ist aber, dass der Erblasser die vollständige Enterbung inklusive Entziehung des Pflichtteils in seinem Testament richtig und unmissverständlich erklärt hat. Andernfalls müssen nämlich die Erben im Zweifelsfall beweisen, dass die Enterbung dem Willen des Erblassers entspricht und dass ein zulässiger Grund für die Entziehung des Erbteils vorliegt.

Projekt Letzter Wille: Kann die Enterbung rückgängig gemacht werden?

Selbstverständlich kann der Erblasser seine Entscheidung, einen nahen Angehörigen zu enterben, jederzeit wieder rückgängig machen. Dabei bleibt es ihm selbst überlassen, ob er dem Erben nur den Pflichtteil zugesteht oder einen eigenen Erbteil vermacht. Haben sich der Erblasser und der Erbe versöhnt, erlischt das Recht, dem Erben den Pflichtteil zu verwehren, aber automatisch und mit sofortiger Wirkung.

Eine entsprechende Verfügung im Testament wird dadurch ungültig. Dafür ist es auch nicht notwendig, die Passage im Testament zu ändern. Wenn der Entziehungsgrund nicht mehr gegeben ist, ist auch die Anordnung im Testament nicht mehr wirksam und der Erbe hat wieder Anspruch auf seinen Pflichtteil.

Hat der Erblasser im Testament nichts vermerkt, muss der Erbe aber im Zweifel beweisen, dass ihm der Erblasser verziehen hatte.

Projekt Letzter Wille: Gibt es eine Alternative zur vollständigen Enterbung?

Der Erblasser kann verfügen, dass einem Erben der Pflichtteil zwar nicht entzogen, dafür aber beschränkt wird. Eine solche Pflichtteilsbeschränkung kommt in Betracht, wenn der Erbe

·         entweder unter einer fortgeschrittenen Verschwendungssucht leidet

·         oder so überschuldet ist, dass er keine oder kaum Möglichkeiten hat, Einkünfte zu erzielen.

Es reicht allerdings nicht aus, wenn der Erbe nur über seine Verhältnisse lebt. Stattdessen muss davon auszugehen sein, dass von dem vermachten Geld innerhalb kurzer Zeit nichts mehr übrig sein wird.

Möchte der Erblasser eine Pflichtteilsbeschränkung anordnen, muss er dies in seinem Testament erklären und begründen. Gleichzeitig muss er verfügen, wie mit dem Pflichtteil verfahren werden soll.

Dabei kann er Erblasser entweder festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker den Pflichtteil für den Erben verwalten oder dass der Pflichtteil erst nach dem Tod des Erben an dessen Erben ausgezahlt werden soll. In beiden Fällen erhält der Erbe dann nur die Erträge aus dem Pflichtteil, also beispielsweise die Zinsen.

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Die Pflichtteilsbeschränkung bleibt aber nur solange gültig, wie der Grund für die Verfügung besteht. Kann der Erbe nachweisen, dass er seine Verschwendungssucht oder seine Überschuldung in den Griff bekommen hat, verliert die angeordnete Pflichtteilsbeschränkung automatisch ihre Gültigkeit.

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Karsten Peters, - Inhaber einer Medienagentur, Andrea Kumpak, - Projektmanagerin, David Tarmstedt, - Projektleiter und Tarek Mokcic, Consultant Projektmanagement, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer, Unternehmer und auch Inhaber von 2 Medien- & Marketing-Agenturen mit fortlaufender Projektleitung intern & extern (Kunden), Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Projektarbeiten, Berufen, Planungen, Projektmanagement, Weiterbildung und Entwicklung.

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