Bauprojekt und „Eltern haften für ihre Kinder“ – stimmt das wirklich?
Egal ob eine Familie ihr Eigenheim baut, ein Verein oder eine Organisation ein Haus, eine Begegnungsstätte oder ein anderes Bauvorhaben realisiert, ein Unternehmen einen neuen Standort errichtet oder ein großer Gebäudekomplex mit Wohnungen, Büros und Geschäften entsteht:
Ein Bauprojekt ist immer und für alle Beteiligten eine spannende Sache. Nun sind aber nicht nur die Bauherren, die Bauleiter und die Handwerker auf der Baustelle zugegen.
Baustellen üben auch auf Kinder und Jugendliche eine große Faszination aus und so kommt es gar nicht so selten vor, dass sich die Kids Zutritt verschaffen und auf Erkundungstour gehen.
Das Hinweisschild, das an jedem Baustellenzaun hängt und besagt “Baustelle betreten verboten – Eltern haften für Kinder”, wird dabei bestenfalls zur Kenntnis genommen.
Aber wie sieht es eigentlich mit dem Inhalt aus? Haften Eltern für ihre Kinder, wenn diese einen Schaden auf der Baustelle verursachen?:
Bauprojekt und “Eltern haften für ihre Kinder” – stimmt das wirklich?
Eltern haften nicht automatisch und uneingeschränkt, wenn sich ihr Nachwuchs Zutritt zu einer Baustelle verschafft und dort einen Schaden anrichtet. Entscheidendes Schlüsselwort in diesem Zusammenhang ist die Aufsichtspflicht. Eltern können grundsätzlich nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Die Entscheidung, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder ob nicht, ist jedoch nicht immer ganz einfach. Ein Kind, das vier oder fünf Jahre alt ist, muss natürlich stärker beaufsichtigt und kontrolliert werden als ein 14jähriger Jugendlicher.
Lassen die Eltern ihren beispielsweise fünfjährigen Sprössling unbeaufsichtigt in der Nähe einer Baustelle spielen und gelingt es dem Kleinen, über den Bauzaun zu klettern oder anderweitig auf die Baustelle zu kommen und dort eine Maschine in Gang zu setzen, haften die Eltern für den entstandenen Schaden. In diesem Fall sind die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nämlich nicht nachgekommen.
Ist der Sprössling jedoch in einem Alter und auf einem Entwicklungsstand, in dem er Erklärungen, Ermahnungen und Verbote versteht und erkennen kann, welche Gefahren von Baustellen ausgehen, gestaltet sich die Situation anders. Der Gesetzgeber spricht hier von der sogenannten Einsichtsfähigkeit.
Einsichtsfähigkeit meint, dass das Kind unterscheiden kann, was erlaubt und was verboten ist, und weiß, dass es für die Folgen einstehen muss, wenn es sich unrecht verhält. Ist die Einsichtsfähigkeit gegeben, müssen Eltern ihren Nachwuchs nicht durchgehend beaufsichtigen. Eine konkrete Altersangabe existiert hierzu aber nicht. Es wird vielmehr immer im Einzelfall entschieden, denn der Entwicklungsstand und damit auch die Einsichtsfähigkeit ist bei jedem Kind anders.
So kann es durchaus sein, dass ein zwölfjähriges Kind noch nicht in der Lage ist, sein Verhalten und vor allem die möglichen Gefahren und Konsequenzen einzuschätzen. Andererseits hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall entschieden, dass ein Zehnjähriger für den von ihm verursachten Schaden haftet. Obwohl der Zehnjährige genau gewusst hatte, dass er das nicht durfte, war er über einen Baustellenzaun geklettert, hatte einen Radlader in Gang gesetzt und diesen geradewegs in einen Weiher gesteuert (Az. 10 U 998/02).
Inhalt
Wann wird das Kind selbst für den Schaden haftbar gemacht?
Ob Kinder und Jugendliche für einen Schaden, den sie verursacht haben, haftbar gemacht werden, hängt neben ein paar anderen Voraussetzungen maßgeblich von ihrem Alter ab. Die Regelungen hierzu enthält § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Demnach werden Kinder generell nicht in die Haftung genommen, solange sie das siebte Lebensjahr nicht abgeschlossen haben. Bis zu diesem Alter sind Kinder nämlich nicht deliktsfähig. Ab Beendigung des siebten Lebensjahres bis zur Volljährigkeit sind Kinder und Jugendliche bedingt deliktsfähig.
Das bedeutet, wenn Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung von ihrem Alter und ihrer Reife zur Verantwortung gezogen werden können, können sie für einen verursachten Schaden auch haftbar gemacht werden. Entscheidet ein Gericht, dass ein Kind oder ein Jugendlicher für einen Schaden haftet, dann bleibt diese Schadensersatzpflicht übrigens ab der Urteilsverkündung bis zu 30 Jahre lang bestehen.
Und was ist mit den Pflichten des Baustellenbetreibers?
Natürlich hat auch der Betreiber einer Baustelle gewisse Verpflichtungen. So gilt für ihn die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet den Baustellenbetreiber dazu, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, die mögliche Gefahrenquellen für andere ausschließen.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst in erster Linie Arbeiter, Lieferanten und alle anderen Personen, die Zutritt zu der Baustelle haben. Personen, die sich unberechtigterweise auf der Baustelle aufhalten, werden von der Verkehrssicherungspflicht nicht erfasst.
Um darauf hinzuweisen, werden Schilder wie „Baustelle betreten verboten“ oder „Unberechtigten ist der Zutritt untersagt“ angebracht. Allerdings reichen solche Schilder nicht aus, denn gerade Kinder können Risiken und Gefahren oft noch nicht abschätzen. Zudem können kleine Kinder Hinweisschilder unter Umständen noch gar nicht lesen oder deren Inhalt nicht verstehen.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass Betreiber von Baustellen geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Minderjährigen den Zutritt zur Baustelle unmöglich zu machen und Fahrzeuge sowie Maschinen vor einer Nutzung durch Unbefugte zu schützen (Az. VI ZR 270/95).
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