Projekt Winterdienst: Wer ist wann wofür zuständig?

Projekt Winterdienst: Wer ist wann wofür zuständig?

Wenn es allmählich Winter wird und die Temperaturen zunehmend sinken, können es viele kaum erwarten, bis endlich auch der erste Schnee fällt. Kinder freuen sich auf ausgelassene Schlittenfahrten, Schneeballschlachten und das Bauen von Schneemännern, Erwachsene fiebern dem Zeitpunkt entgegen, wenn sie endlich das Snowboard oder die Skier aus der Garage holen können.

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Und natürlich ist es ein schönes Bild, wenn die Landschaften aussehen, als hätte jemand eine dicke Schicht Puderzucker darüber gestreut.

Aber die weiße Pracht bringt auch lästige Pflichten mit sich und das Projekt Winterdienst rückt auf den Plan. Aber wer ist eigentlich für den Winterdienst zuständig, wann müssen die Straßen und Wege geräumt werden und welche konkreten Regelungen gibt es hierzu?

Hier die wichtigsten Infos rund um das Projekt Winterdienst in der Übersicht:

Was ist die Verkehrssicherungspflicht?

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht schafft die juristische Grundlage für den Winterdienst. Sie besagt im Wesentlichen, dass alle Gefahrenquellen beseitigt oder zumindest entschärft werden müssen. Zu diesen Gefahrenquellen gehören glatte oder vereiste Straßen genauso wie zugeschneite Gehwege. Geht es um öffentliche Straßen und Gehwege, obliegt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Winterdienstpflicht jedoch im Rahmen ihrer Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen.

In den meisten Gemeinden wird dies auch so gehandhabt. Während sich die Gemeinde um den Winterdienst auf den Straßen kümmert, gibt sie die Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen an die Anlieger weiter.

Wie die Grundstückseigentümer ihrer Pflicht dann nachkommen, können sie selbst entscheiden. Das bedeutet, sie können selbst zu Schneeschaufel und Sandeimer greifen oder eine Firma mit dem Winterdienst beauftragen. In Mietshäusern wiederum ist es üblich, dass die Winterdienstpflicht auf die Mieter übertragen wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Räum- und Streupflicht entweder durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart wird oder in der Hausordnung steht und die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist.

Steht weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung etwas vom Winterdienst, muss ihn der Mieter auch nicht übernehmen.

Wer ist wann für den Winterdienst zuständig?

In Mietshäusern steht meist in der Hausordnung, wie sich die Winterdienstpflicht auf die einzelnen Mieter verteilt. Dabei ist es übrigens nicht zulässig, wenn nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, für den Winterdienst eingeteilt werden. Stattdessen müssen alle Mieter eines Hauses gleichermaßen dazu beitragen, dass Schnee und Eis beseitigt werden.

Einige Vermieter geben deshalb eine Art Zeitplan aus, in dem steht, welche Mietpartei an welchen Tagen für den Winterdienst zuständig ist. Aber auch wenn der Vermieter oder Hausverwalter die Winterdienstpflicht wirksam auf die Mieter übertragen hat, gilt für ihn auch weiterhin die Kontrollpflicht.
Ist die Zuständigkeit geklärt, stellt sich als nächstes die Frage, wann es Zeit wird, zur Schneeschaufel zu greifen.

Die genauen Regelungen hierzu stehen in der Gemeindesatzung. Grundsätzlich gilt aber, dass die Räum- und Streupflicht zusammen mit dem allgemeinen Verkehr beginnt. In den meisten Gemeinden müssen die Gehwege deshalb an Werktagen zwischen sieben Uhr morgens und zwanzig Uhr abends geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen fängt die Winterdienstpflicht meist eine, in machen Gemeinden auch zwei Stunden später an.

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Bei Dauerschnee muss der Verantwortliche außerdem auch mehrere Male pro Tag den Schnee räumen und die Wege streuen, wenn dies notwendig ist. Als Streumittel sollte er übrigens am besten zu Sand oder Granulat greifen, denn Salz ist in vielen Gemeinden nicht mehr erlaubt.

Die Gemeindesatzung gibt auch Auskunft darüber, wo Anlieger den Winterdienst übernehmen müssen. In aller Regel sind die Anlieger dabei für den sogenannten Fußgängerverkehr zuständig.

Hierzu gehören zum einen die Gehwege und zum anderen die Wege, die zum Haus, zu den Mülltonnen und zu den Garagen führen. Dabei reicht es aber meist aus, wenn auf dem Gehweg und als Zugang zum Haus ein 1 bis 1,20 Meter breiter Weg frei geräumt ist. Als Zugang zu Mülltonnen und Garagen genügt ein etwa 50cm breiter Durchgang. Trotzdem lohnt sich ein Blick in die Gemeindesatzung, denn hier können andere Vorgaben festgelegt sein.

Was ist, wenn etwas passiert?

Stürzt ein Fußgänger und zieht sich dabei eine Verletzung zu, stellt sich die Frage nach der Haftung. Grundsätzlich gilt, dass der Fußgänger nur dann Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn derjenige, der für den Winterdienst zuständig war, seiner Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist, dass sich der Winterdienstpflichtige nicht damit herausreden kann, dass er nicht zu Hause war oder wegen einer Krankheit oder seines Alters den Winterdienst nicht übernehmen konnte. Ist jemand verhindert oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, seiner Winterdienstpflicht nachzukommen, ist er dazu verpflichtet, sich um einen zuverlässigen Ersatz zu kümmern.

Kommt es zu einem Personenschaden, weil der Weg nicht geräumt war, muss der für den Winterdienst Verantwortliche nicht nur Schadensersatz leisten, sondern sich im schlimmsten Fall auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Allerdings muss auch ein Fußgänger sein Verhalten den Wetterbedingungen anpassen.

Wer bei Dauerschnee und Glatteis beispielsweise mit ungeeigneten Schuhen unterwegs ist oder sorglos über die Wege tänzelt, ohne auf den Zustand der Wege zu achten, muss damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld zugesprochen und seine Schadensersatzansprüche entsprechend gekürzt werden.

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Karsten Peters, - Inhaber einer Medienagentur, Andrea Kumpak, - Projektmanagerin, David Tarmstedt, - Projektleiter und Tarek Mokcic, Consultant Projektmanagement, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer, Unternehmer und auch Inhaber von 2 Medien- & Marketing-Agenturen mit fortlaufender Projektleitung intern & extern (Kunden), Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Projektarbeiten, Berufen, Planungen, Projektmanagement, Weiterbildung und Entwicklung.

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