Projekt Nichtraucherschutz im Betrieb

Projekt Nichtraucherschutz im Betrieb – die wichtigsten Infos dazu

Sicherlich wird niemand in Frage stellen, dass Passivrauchen negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben kann. Selbst die Tabakkonzerne räumen die gesundheitsschädigende Wirkung des Passivrauchens seit einigen Jahren ein.

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Rauchverbote sind deshalb keine Maßnahmen, um Raucher zu schikanieren, und es geht auch nicht darum, Nichtraucher vor unangenehmen Gerüchen zu schützen. Bei Rauchverboten soll vielmehr ein aktiver Gesundheitsschutz im Vordergrund stehen.

Bereits seit 2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft, das unter anderem das Rauchen in öffentlichen Gebäuden untersagt. Zusammen mit den Verordnungen, die auf Landesebene erlassen wurden und Rauchverbote in der Gastronomie regeln, ist die Thematik regelmäßig in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.

Gerade am Arbeitsplatz scheint der Nichtraucherschutz jedoch ein besonders heikles Thema zu sein, das viel Fingerspitzengefühl vom Arbeitgeber verlangt. So stehen auf der einen Seite die Raucher, die durch die konstant steigende Tabaksteuer ohnehin schon verärgert sind, und sich nun noch ständig in die Rolle des bösen, rücksichtslosen Rauchers gedrängt und in ihrem Recht auf freie Entfaltung eingeschränkt sehen.

Auf der anderen Seite stehen die Nichtraucher, die sich um ihre Gesundheit sorgen und nicht weiter dem Qualm und dem Gestank ausgesetzt sein möchten.

Soviel Konfliktpotenzial der Nichtraucherschutz im Betrieb auch bergen mag, abgesehen von den wenigen Branchen, in denen aus hygienischen oder brandschutztechnischen Gründen ohnehin ein generelles Rauchverbot herrscht, kommen Arbeitgeber um das Thema nicht herum.

Natürlich wäre es sehr naiv, zu glauben, der Arbeitgeber müsse seinen Betrieb einfach nur zur rauchfreien Zone erklären und allein durch diese Anordnung wäre die ganze Problematik vom Tisch.

Es wird vielmehr notwendig sein, eine Lösung zu finden, die die Rechte und Interessen von Rauchern und Nichtrauchern gleichermaßen wahrt. Aber welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber?

Hier die wichtigsten Infos zum Projekt
Nichtraucherschutz im Betrieb:

Die gesetzliche Grundlage

zum Thema Nichtraucherschutz

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer in Deutschland ein Anrecht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Dieser Anspruch leitet sich zum einen aus § 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und zum anderen aus § 5 der Arbeitsstättenverordnung ab. Demnach muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen, die nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Tabakrauch und dessen gesundheitlichen Risiken schützen. Hinzu kommt die Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers, die ihn ebenfalls dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer unter anderem vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen.

All dies hat aber kein generelles Rauchverbot zur Folge. Durch seine Verordnungen beabsichtigt der Gesetzgeber nämlich lediglich, Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken durch Passivrauchen zu schützen. Seine Intension besteht jedoch nicht darin, Raucher in Nichtraucher umzuerziehen.

Dem würde allein schon das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht entgegenstehen. Auch dieses Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seiner rauchenden Mitarbeiter muss der Arbeitgeber bei all seinen Maßnahmen zum Nichtraucherschutz wahren.

Die Verordnungen zum Nichtraucherschutz aus der Arbeitsstättenverordnung gelten jedoch nur für den Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer. Kunden, Besucher und Gäste sind davon ausgenommen. Ist ein Betrieb auf Publikumsverkehr angewiesen, findet der Nichtraucherschutz gemäß Arbeitsstättenverordnung deshalb nur eingeschränkt Anwendung.

In der Gastronomie wiederum regeln die Gaststättenrechte der einzelnen Bundesländer die Rauchverbote in Gaststätten, Speiserestaurants und anderen Gastronomiebetrieben.

Die Rechte der Raucher und der Nichtraucher

Der Arbeitgeber kann kein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Firmengelände verhängen, denn dies würde das durch das Grundgesetz garantierte Persönlichkeitsrecht der Raucher verletzen. Zudem will der Gesetzgeber nicht erreichen, dass alle Raucher zu Nichtrauchern werden, sondern die gesetzlichen Vorgaben zielen lediglich auf den Schutz der Nichtraucher ab.

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Da der Arbeitgeber aber ein Hausrecht hat, kann er bestimmen, wo geraucht werden darf. Dazu kann er beispielsweise Raucherecken zur Verfügung stellen oder spezielle Arbeitsplätze für Raucher einrichten. Genauso kann er aber auch festlegen, dass Raucher das Firmengebäude verlassen und eine Freifläche aufsuchen müssen, wenn sie rauchen möchten.

Innerhalb der gesetzlichen oder durch den Tarifvertrag geregelten Pausen dürfen Raucher dort dann auch so viele Zigaretten rauchen wie sie möchten. Einen Anspruch auf zusätzliche Zigarettenpausen haben sie jedoch nicht, selbst wenn diese nicht bezahlt werden würden. Erlaubt der Arbeitgeber hingegen, dass rauchende Mitarbeiter auch zwischendurch eine Zigarettenpause machen, kann er verlangen, dass sie sich in dieser Zeit ausstempeln.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dieses Anrecht bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf den eigenen Arbeitsplatz. Das bedeutet, ein einzelner Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass sich sein eigener Arbeitsplatz in einer rauchfreien Zone befindet.

Ein generelles Rauchverbot im gesamten Betrieb kann er allerdings nicht einfordern. Um seinen Anspruch durchzusetzen, führt der erste Weg in aller Regel zum Vorgesetzten. Trifft dieser keine ausreichenden Nichtraucherschutzmaßnahmen kann sich der Arbeitnehmer erst an den Betriebsrat und danach an das Gewerbeaufsichtsamt wenden. Als letzte Option bleibt dann noch die Klage vor dem Arbeitsgericht.

Die mögliche Umsetzung des Projekts

Nichtraucherschutz im Betrieb

Wie der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz in seinem Betrieb konkret umsetzt, bleibt letztlich ihm selbst überlassen. So kann er beispielsweise Arbeitsplätze für Raucher und für Nichtraucher in getrennten Räumen einrichten, Raucherzonen zur Verfügung stellen oder einen Raum zum Pausenraum für seine rauchenden Mitarbeiter erklären.

Genauso kann er aber auch ein Rauchverbot innerhalb der Räumlichkeiten aussprechen und seine rauchenden Mitarbeiter auf eine Freifläche verweisen. Ist das Rauchen im Betriebsgebäude verboten, müssen sich auch tatsächlich alle an das Rauchverbot halten.

Selbst wenn ein Arbeitnehmer ein Einzelbüro hat oder seine Kollegen ihren freien Tag haben und er sich alleine in dem Raum aufhält, darf er sich also keine Zigarette anzünden. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Rauchverbot, darf der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und ihm im Wiederholungsfall deswegen sogar kündigen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig eine Zigarettenpause einlegt und sich währenddessen nicht ausstempelt.

Was aber, wenn der Chef und alle seine Mitarbeiter rauchen, es also in der gesamten Belegschaft niemanden gibt, der sich am Rauchen stört? In diesem Fall muss das Unternehmen keinerlei Maßnahmen zum Nichtraucherschutz ergreifen. Sobald sich aber nur ein einziger Arbeitnehmer über den blauen Dunst beschwert, muss sein Arbeitgeber aktiv werden und das Projekt Nichtraucherschutz in Angriff nehmen.

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Karsten Peters, - Inhaber einer Medienagentur, Andrea Kumpak, - Projektmanagerin, David Tarmstedt, - Projektleiter und Tarek Mokcic, Consultant Projektmanagement, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer, Unternehmer und auch Inhaber von 2 Medien- & Marketing-Agenturen mit fortlaufender Projektleitung intern & extern (Kunden), Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Projektarbeiten, Berufen, Planungen, Projektmanagement, Weiterbildung und Entwicklung.

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