Homepage – Wer haftet wann für welche Inhalte?

Projekt Homepage:

Wer haftet wann für welche Inhalte? 

Mittlerweile hat sich das Internet zu einer fast schon selbstverständlichen, alltäglichen Plattform entwickelt. Insofern ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass nicht nur Unternehmen über eine Internetpräsenz verfügen, sondern sich auch immer mehr Privatpersonen ihre eigene Homepage einrichten. Die Gründe für die eigene Website können dabei recht unterschiedlich sein.

Während der eine beispielsweise über seine Aktivitäten und Hobbys informieren möchte, will der andere seine Gedanken veröffentlichen und wieder ein anderer nutzt seine Seite als Verkaufsplattform oder hinterlegt Lebenslauf, Zeugnisse und Arbeitsproben als Ersatz für die konventionelle Bewerbungsmappe.  

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Die Einrichtung einer Webseite dürfte mithilfe von beispielsweise Baukastensystemen auch für einen Laien kein allzu großes Problem mehr sein. Allerdings ist es nicht damit getan, sich mit der Technik, den Inhalten und der Gestaltung zu beschäftigen, sondern es müssen auch einige rechtliche Aspekte bedacht werden. Ein wesentlicher Punkt in diesem Zusammenhang ist die Haftung. 

Für diejenigen, die das Projekt Homepage in Angriff nehmen möchten, fasst die folgende Übersicht alles Wichtige zu der Frage, wer wann für welche Inhalte haftet, zusammen:   

 

Externe Links auf der Homepage 

Es gibt kaum eine Internetseite, die nicht auch mit den Onlineangeboten Dritter verknüpft ist. Klickt der Nutzer einen sogenannten externen Link an, wird er auf die Webseite des jeweiligen Anbieters weitergeleitet. Vom Grundprinzip her sind diese Links damit mit den Verweisen in Form von Fußnoten oder Quellenverzeichnissen in gedruckten Medien vergleichbar.  

Aus rechtlicher Sicht gilt, dass jeder, der öffentlich und allgemein zugängliche Seiten ins Internet stellt, grundsätzlich mit einfachen Verweisen rechnen muss. Da aus diesem Grund ein Einverständnis vorausgesetzt werden kann, ist es nicht erforderlich, eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen, wenn auf der eigenen Homepage ein Link auf die Homepage eines anderen Webangebots gesetzt wird. Ähnliches gilt für die sogenannten Deep-Links.  

Deep-Links sind Links, die nicht auf die Homepage, sondern auf eine Unterseite oder eine Datei innerhalb des fremden Webauftritts verweisen. Auch solche Links sind aus rechtlicher Sicht in aller Regel zulässig. Etwas schwieriger hingegen wird es, wenn es um das Framing oder um Inline-Links geht.  

Bei diesen Links werden fremde Inhalte in die eigenen Seiten eingebettet, ohne dass die Webadresse der Links angezeigt wird. Der Nutzer kann daher nicht eindeutig erkennen, auf welcher Seite die Inhalte ihren Ursprung haben.  

Macht sich der Seitenbetreiber die fremden Inhalte durch den Link also im Grunde genommen zu eigen, kann sich der Betreiber der verlinkten Seite deshalb gegen einen solchen Link wehren. Dazu kann er beispielsweise mit einer Verletzung seiner Urheberrechte argumentieren.     

 

Die Haftung für die Inhalte

auf den verlinkten Seiten 

Abgesehen von der Frage, ob die gesetzten Links zulässig sind, ergibt sich als weitere Frage, ob und in welchem Umfang der Seitenbetreiber für die Inhalte auf den verlinkten Seiten haftet. Diese Frage ist aus rechtlicher Sicht noch nicht abschließend geklärt.  

Aus diesem Grund gilt zunächst prinzipiell, dass ein Seitenbetreiber für seine eigenen Inhalte in vollem Umfang haftbar gemacht werden kann, während er für die Inhalte auf fremden Seiten nicht verantwortlich ist. Allerdings gibt es dabei eine Ausnahme. So kann ein Seitenbetreiber dann auch für Inhalte auf einer fremden Seite haftbar gemacht werden, wenn er sich die fremden Inhalte durch die Art der Verlinkung oder der Darstellung für seine Seite zu eigen macht.  

Daneben kann es sein, dass er sich für fremde Inhalte verantworten muss, wenn er Links zu Seiten setzt, die offensichtlich rechtswidrige oder strafbare Inhalte haben. Um sich davor zu schützen, ist auf vielen Internetseiten ein sogenannter Disclaimer zu finden.  

Ein Disclaimer ist eine Freizeichnungsklausel, durch die der Seitenbetreiber erklärt, dass er sich ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Seiten distanziert und sie nicht für eigene Zwecke nutzt. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Disclaimer nicht und er kann den Seitenbetreiber auch nicht von einer möglichen Haftung entbinden. Aber dennoch ist er sehr sinnvoll, denn er kann ein Indiz dafür sein, ob und in welchem Umfang sich der Seitenbetreiber mit den verlinkten Fremdinhalten identifiziert.   

 

Die Kontrollpflichten des Seitenbetreibers 

Internetseiten ändern sich häufig, beispielsweise indem Dateien verschoben oder umbenannt, neue Texte hinzugefügt oder ältere, nicht mehr aktuelle Inhalte gelöscht werden. Solche Änderungen betreffen natürlich nicht nur die eigene Webseite, sondern auch die verlinkten Seiten. Im Hinblick auf die Haftung ergibt sich daraus die Frage, ob ein Seitenbetreiber dazu verpflichtet ist, die Inhalte auf den verlinkten Seiten regelmäßig zu kontrollieren. 

Da es hierzu noch keine endgültige Klärung gibt, ist nach derzeitiger Rechtslage davon auszugehen, dass der Seitenbetreiber nicht haftet, wenn er nichts von beispielsweise illegalen Inhalten wusste und den Link sofort entfernt hat, nachdem er von den strafbaren Inhalten erfahren hat. Im Fachjargon wird dies als Notice and Take Down bezeichnet.  

Rechtlich unbedenklich hingegen sind die sogenannten toten Links, also Links, die auf nicht mehr vorhandene Inhalte verweisen. Solche Links sind allerdings für den Nutzer ärgerlich. Aus diesem Grund sollte der Webseitenbetreiber regelmäßig überprüfen, ob die Links auf seiner Webseite noch funktionieren und auf welche Inhalte sie verweisen. 

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