Unternehmenshomepage – die wichtigsten juristischen Vorgaben

Projekt Unternehmenshomepage – die wichtigsten juristischen Vorgaben

Kaum ein Unternehmen kann es sich heute noch leisten, nicht im Internet präsent zu sein. Im Grunde genommen ist die Unternehmenshomepage nichts anderes als eine digitale Visitenkarte, die dem Unternehmen die Möglichkeit bietet, sich und sein Angebot vorzustellen.

Anzeige

Die Mehrheit der Kunden informiert sich mittlerweile im Netz und vergleicht online Leistungen und Preise. Daher gehört ein ansprechender Internetauftritt zu den sehr wichtigen und gleichzeitig effektiven Methoden, um Kunden anzusprechen.

Das Design, das Layout und die Inhalte einer Seite spielen eine große Rolle, wenn es darum geht, einen positiven, professionellen und überzeugenden Eindruck zu hinterlassen. Aber sie sind nicht alles, denn auch im Internet gibt es einige Spielregeln. Hält ein Unternehmen diese nicht ein und missachtet es die rechtlichen Vorgaben, riskiert es Abmahnungen und hohe Bußgelder.

Um unschöne Überraschungen beim Projekt Unternehmenshomepage zu vermeiden, hier die wichtigsten juristischen Vorgaben auf einen Blick:

Das Impressum

Einer der ersten und wichtigsten Schritte auf dem Weg in Richtung rechtssichere Webseite ist ein vollständiges und richtig platziertes Impressum. Angesichts der vielen Seiten im Netz mit einem fehlerhaften Impressum scheint es, als wären sich zahlreiche Unternehmer der Impressumspflicht nicht bewusst oder würden diese ein wenig auf die leichte Schulter nehmen.

Dies kann sich aber schnell rächen, denn bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Welche Informationen gewerbliche Betreiber in ihrem Impressum angeben müssen, ist durch die Paragraphen 5 und 6 des Telemediengesetzes, kurz TMG, festgelegt. Demnach gehört der vollständige Name des Seitenbetreibers zu den Pflichtangaben.

Bei natürlichen Personen kommen der Vor- und Nachname, bei juristischen Personen die Rechtsform und Angaben zu Vertretungsberechtigten dazu. Daneben muss das Unternehmen eine sogenannte ladungsfähige Anschrift angegeben. Ein Postfach reicht somit nicht aus, sondern es müssen Straße, Hausnummer, PLZ und Ort des Wohn- oder Unternehmenssitzes genannt werden.

Anders als eine E-Mail-Adresse, die im Impressum stehen muss, ist eine Telefonnummer nicht vorgeschrieben. Je nach Branche kommen dann noch weitere Pflichtangaben dazu. Hierbei kann es sich um die Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer, die Handelsregisternummer oder die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde handeln. Erfordert die Tätigkeit eine Zulassung, müssen zudem die Kammerzugehörigkeit, die genaue Berufsbezeichnung, die berufsständischen Regelungen sowie ein Hinweise darauf, wo die Regelungen zum Berufsstand nachgelesen werden können, im Impressum stehen.

Es reicht allerdings völlig aus, wenn das Unternehmen die Angaben nennt, die das TMG vorschreibt. Sensible Daten wie beispielsweise die Steuernummer oder die Bankverbindung muss und sollte das Unternehmen im Impressum besser nicht preisgeben.

Neben den Inhalten gibt es auch zur Platzierung des Impressums gesetzliche Vorgaben. So muss das Impressum mit dem Titel „Impressum“ gekennzeichnet und jederzeit verfügbar sein.

Außerdem muss der Nutzer das Impressum schnell und leicht auffinden und von der Startseite aus mit maximal zwei Klicks erreichen können.

Die Urheberrechte und der Disclaimer

Um die Webseite mit Inhalten zu füllen, werden Texte und Artikel, Grafiken, Fotos, Videos und Links eingebettet. Texte, Bilder, Filme und andere kreative Leistungen Dritter darf der Betreiber aber nur dann auf seiner Webseite verwenden, wenn er über entsprechende Nutzungsrechte verfügt. Neben der Lizenz muss zudem der Urheber als Quelle genannt werden.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Grundlagenwissen zum Lean Project Management, 2. Teil

Dies gilt auch dann, wenn es sich um lizenzfreies Material handelt. Sind auf Fotos oder Videos Personen zu sehen, ist grundsätzlich deren Zustimmung notwendig. Andernfalls drohen Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht.

Gegen Links, die den Nutzer durch einen Klick darauf auf eine andere Webseite führen, ist generell nichts einzuwenden. Texte, Bilder und andere Inhalte der Ziel-Webseite dürfen aber nicht einfach kopiert werden, denn dies könnte wieder die Urheberrechte verletzen. Außerdem sollte der Webseitenbetreiber die Links regelmäßig kontrollieren.

Ein Grund hierfür ist, dass Links, die nicht funktionieren oder auf nicht mehr verfügbare Seiten führen, für den Nutzer recht ärgerlich sind. Der zweite und wichtigere Grund ist aber, dass der Betreiber sehr viel, sehr teuren Ärger riskiert, wenn sich hinter seinen Links Seiten mit zweifelhaften oder gar rechtswidrigen Inhalten verbergen.

Der sogenannte Disclaimer kann hiervor ein Stück weit schützen. Der Disclaimer ist ein Haftungsausschluss, durch den sich der Seitenbetreiber ausdrücklich von den Inhalten auf den verlinkten Seiten distanziert und erklärt, dass er sich diese Inhalte nicht zu Eigen macht. Trotzdem ist der Disclaimer kein Freibrief, denn der Seitenbetreiber kann auch bei vorhandenem Haftungsausschluss zur Verantwortung gezogen werden. Eine regelmäßige Kontrolle der Links ist deshalb unumgänglich.

Der Umgang mit sozialen Netzwerken

Soziale Netzwerke sind als Kommunikationsplattformen bei Privatpersonen und bei Unternehmen gleichermaßen beliebt. Doch auch wenn es hier recht locker zuzugehen scheint, haben die juristischen Regeln in sozialen Netzwerken ebenfalls Bestand.

So gilt für Unternehmen beispielsweise die Impressumspflicht. Ratsam in diesem Zusammenhang ist, das Impressum direkt auf die Startseite einzufügen oder einen Link zu setzen, der zum Impressum auf der Unternehmenshomepage führt. Die Angaben auf der Webseite und in den sozialen Netzwerken müssen übrigens identisch sein.

Für Fotos, Videos und andere Inhalte Dritter gelten generell die üblichen Bestimmungen des Urheberrechts. Problematisch bei sozialen Netzwerken ist jedoch zum einen, dass sich oft sehr viele User Material teilen, was die Ermittlung der Quelle schwierig macht.

War aber bereits die erste Veröffentlichung rechtswidrig, ist jede weitere Verbreitung ebenfalls rechtswidrig und kann entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Zum anderen räumen sich soziale Netzwerke gemäß ihren AGB häufig eine Unterlizenz ein, die es ihnen erlaubt, die hochgeladenen Inhalte der User zu eigenen Zwecken zu verwenden.

Wer aber beispielsweise Bilder unter einer sogenannten Creative Commons Lizenz erwirbt, ist nicht dazu befugt, Dritten Bildrechte einzuräumen. Wichtig ist deshalb, vorab zu überprüfen, was durch die erworbene Lizenz abgedeckt ist und was nicht. Um juristischem Ärger vorzubeugen, der die Folge von Mitarbeiterposts sein kann, empfehlen sich sogenannte Social Media Guidelines.

Hierbei handelt es sich um klare Anweisungen zu allen relevanten rechtlichen Bestimmungen, die in einer Art Katalog zusammengefasst und an die Angestellten ausgehängt werden.

Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:

Thema: Unternehmenshomepage – die wichtigsten juristischen Vorgaben

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


projekte99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Karsten Peters, - Inhaber einer Medienagentur, Andrea Kumpak, - Projektmanagerin, David Tarmstedt, - Projektleiter und Tarek Mokcic, Consultant Projektmanagement, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer, Unternehmer und auch Inhaber von 2 Medien- & Marketing-Agenturen mit fortlaufender Projektleitung intern & extern (Kunden), Redakteure und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Tipps und Ratgeber zu Projektarbeiten, Berufen, Planungen, Projektmanagement, Weiterbildung und Entwicklung.

Kommentar verfassen